UA-163138044-1 Umgang mit (Befragungs-)Daten - New Work

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Umgang mit (Befragungs-) Daten

Wir halten uns an die gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie den Standesregeln und Qualitätsstandards der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V.  bei unseren Befragungen. 

Wir schließen üblicherweise mit jeder Organisation vor Beginn der Befragung eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV) ab, um unsere Arbeitsweise transparent zu machen und zu erläutern (z. B. wie wir Anonymität sicherstellen), die Befragung auf einem für alle Beteiligten (wir, die Organisation, die Befragten) sicheren rechtlichen Boden durchzuführen und Befugnisse klar zu benennen sowie unsere technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM) zur Datensicherheit zu beschreiben.

 

Phasen der Befragung

Es können drei Phasen von Mitarbeiterbefragungen unterschieden werden, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an den Datenschutz haben.

Klärung der Frage, welche Art von personenbezogenen Daten sind erforderlich?

Organisationen müssen zunächst klären, welche Daten für die Befragung erforderlich sind. Grundsätzlich zielt die DSGVO auf Daten mit Personenbezug ab. Bei Online-Befragungen sind es üblicherweise die E-Mail-Adressen der Befragten, bei Papier-Befragungen Namenslisten, ggf. auch die Firmenanschrift für den Versand der Bögen.

Möglichkeit der automatischen Erfassung bei Online-Befragungen

Bei Online Befragungen besteht die Möglichkeit das Befragte ihre Zuordnung (z. B. Abteilung, Team, Gruppe, Tätigkeit, etc.) selbst auswählen oder aber, dass die Zuordnung automatisch erfasst wird. Dazu werden die Hintergrundinformationen i d. R. aus der Personaldatenbank in die Befragungsstruktur integriert. Darüber hinaus können Hintergrundinformationen aus der Personaldatenbank (z. B. Fehlzeiten, Alter, Geschlecht, Dauer der Zugehörigkeit) mit der Befragung verknüpft werden; so können auf die Organisation zugeschnittene (empirische) Zusammenhänge zwischen subjektiven und objektiven Daten (z. B. zwischen Arbeitsbedingungen und Fehlzeiten) hergestellt werden. Ein weiterer Vorteil liegt darin begründet, dass die Befragten sich insbesondere bei großen Organisationen nicht falsch zuordnen können.  bei diesem Vorgehen müssen die MitarbeiterInnen im Sinne der Transparenz auf die automatische Erfassung hingewiesen werden.

Klärung der Rechtsgrundlage i. S. der DGSVO

Rechtliche Verpflichtung bestehen z. B. bei der Gefährdungsbeurteilung „Psychische Belastung“ gemäß § 5 ArbSchG. Die Mitarbeiterbefragung als Instrument der internen Organisationsentwicklung oder Personalforschung ist aus arbeitsrechtlicher Sicht grundsätzlich unproblematisch.