UA-163138044-1Mitarbeiterbefragung & Datenschutz: DSGVO-konforme Umsetzung - New Work

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Mitarbeiterbefragung & Datenschutz: DSGVO-konforme Umsetzung

Wir halten uns an die gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie den Standesregeln und Qualitätsstandards der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V.  bei unseren Befragungen. 

Wir schließen üblicherweise mit jeder Organisation vor Beginn der Befragung eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV) ab, um unsere Arbeitsweise transparent zu machen und zu erläutern (z. B. wie wir Anonymität sicherstellen), die Befragung auf einem für alle Beteiligten (wir, die Organisation, die Befragten) sicheren rechtlichen Boden durchzuführen und Befugnisse klar zu benennen sowie unsere technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM) zur Datensicherheit zu beschreiben.

 

Phasen der Befragung

Es können drei Phasen von Mitarbeiterbefragungen unterschieden werden, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an den Datenschutz haben.

Häufige Fragen zum Datenschutz

Ist eine Mitarbeiterbefragung DSGVO-konform?
Ja, sofern die Anforderungen der DSGVO eingehalten werden. Dazu gehören eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung vor Beginn der Befragung, dokumentierte technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) zur Datensicherheit, eine geklärte Rechtsgrundlage sowie sichergestellte Freiwilligkeit und Anonymität.

Welche Rechtsgrundlage gilt für eine Mitarbeiterbefragung?
Das hängt vom Anlass ab. Bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung besteht eine rechtliche Verpflichtung gemäß § 5 ArbSchG. Als Instrument der internen Organisationsentwicklung oder Personalforschung ist die Mitarbeiterbefragung aus arbeitsrechtlicher Sicht grundsätzlich unproblematisch.

Ist die Teilnahme an einer Mitarbeiterbefragung freiwillig?
Ja. Es ist den Beschäftigten selbst überlassen, ob sie teilnehmen. Sie dürfen dabei nicht unter Druck gesetzt werden, und auch die Teilnahme selbst muss anonym bleiben.

Was bedeutet Anonymität bei einer Mitarbeiterbefragung konkret?
Anonymität bedeutet, dass die Ergebnisdaten nicht mit den Befragten in Bezug gesetzt werden können; anonyme Daten sind nicht personenbezogen. Bei Online-Befragungen erfolgt die anonyme Verteilung über einen allgemeinen Weblink, über einen individuellen softwaregestützten Zugang oder über nicht-personenbezogene Zugangsschlüssel.

Ab wie vielen Personen darf eine Befragung ausgewertet werden?
Die Ergebnisdarstellung erfolgt in aggregierter Form je Organisationseinheit; empfohlen wird eine Mindestauswertungsgrenze ab 5 Personen. Ergebnisse kleinerer Einheiten werden nicht separat dargestellt, sondern mit anderen Einheiten zusammengefasst oder fließen nur in das Gesamtergebnis ein.

Wo werden die Befragungsdaten gespeichert?
Die Server-Infrastruktur wird in vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten Rechenzentren in Deutschland gehostet. Die gespeicherten Daten unterliegen damit ausschließlich dem europäischen Datenschutzrecht.

Dürfen Befragungsdaten mit Personaldaten verknüpft werden?
Ja. Hintergrundinformationen aus der Personaldatenbank (z. B. Fehlzeiten, Alter, Geschlecht, Dauer der Zugehörigkeit) können mit den Befragungsdaten verknüpft werden, um Zusammenhänge zwischen subjektiven und objektiven Daten sichtbar zu machen. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten im Sinne der Transparenz auf die automatische Erfassung hingewiesen werden.

Dürfen Ergebnisse zum Führungsverhalten ausgewertet werden?
Beurteilungen des Vorgesetztenverhaltens sind in der Regel personenbezogene Ergebnisse, da eine identifizierbare Person betroffen ist. Es ist daher zu prüfen, ob sie im Sinne des Datenschutzes verwertbar sind. Das berechtigte Interesse der Organisation ist schlüssig und bei einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gemäß § 5 ArbSchG sogar zwingend.